Veranstaltungsort: Eisenbahnstraße 5/7a, 07545 Gera
Spieletreff e.V., Postfach 1115, 07501 Gera
info@spieletreff-gera.de

Satzung des Spieletreff e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Spieletreff“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Gera.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinsamen Freizeitgestaltung in Form von komplexen Spielen (z.B. Brettspiele, Pen & Paper Rollenspiel, Tabletop- und Sammelkartenspielen).
  2. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimmrecht.
  2. In Ehrenämter können nur Mitglieder gewählt werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Über Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

§ 5.1 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmen-mehrheit endgültig.

§ 5.2 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person.
  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Schluss des laufenden Quartals einzuhalten.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung und Vereinseigentum.
  4. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  5. Vereinseigentum ist unaufgefordert und eigenständig spätestens zum Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.

§ 5.3 Ausschluss

  1. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung eines halben Jahres im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  5. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Aufnahmegebühr und Monatsbeitrag

§ 6.1 Aufnahmegebühr

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6.2 Monatsbeitrag

  1. Die Höhe des Monatsbeitrags wird der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Monatsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
  3. Der Monatsbeitrag wird bis spätestens dem 15. des jeweiligen Monats durch das Mitglied selbstständig auf das Vereinskonto eingezahlt.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

§ 8.1 Zusammensetzung und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer, sowie bis zu 3 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  • der/die Vorsitzende
  • der/die Stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schatzmeister/in.
  • der/die Schriftführer/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Das abschließen von Mietverträgen zur Anmietung eines Vereinsraums für einzelne Termine kann vom Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils auch alleine durchgeführt werden.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein pro Geschäftsjahr mit nicht mehr als 1.000,- EUR belasten, entscheidet der Vorstand. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften die den Verein pro Geschäftsjahr mit mehr als 1.000,- EUR belasten, braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
  6. Ämterhäufung ist nicht zulässig.

§ 8.2 Geschäftsführung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister berufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Stimmen der Vorstandsmitglieder vorliegen.
  3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 8.3 Beauftragte

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf “Beauftragte“ ernennen, so z.B. einen “Technischen Leiter“ und/oder einen “Jugendleiter“ oder Beauftragte für andere Funktionen, die den Vorstand bei der Vereinsarbeit unterstützen.
  2. Die Ernennung eines Beauftragten kann zeitlich befristet sein und jederzeit widerrufen werden.
  3. Die Beauftragten werden zu den Vorstandssitzungen geladen und sind hier auch stimmberechtigt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im letzten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgerecht an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds geschickt wurde.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die so einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
  2. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  3. Die Mitgliederversammlung hat außerdem die Aufgabe, den Haushaltsplan aufzustellen und zu verabschieden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat ebenfalls die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten sowie die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zur Aufgabe.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegen stehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8.1, Absatz 1 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.
  3. Die Niederschriften sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt.
  2. Mitglieder des Vorstandes sind nicht als Kassenprüfer wählbar.
  3. Das Amt des Kassenprüfers darf nur für höchstens zwei Wahlperioden in Folge ausgeübt werden.
  4. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 14 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthalt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Vermögen des Vereins

  1. Beitrage, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das Tierheim Greiz („Tierheim Ostthüringen e.V.“, Am Tierheim 3, 07973 Greiz-Sachswitz).

§ 17 Schlussbestimmungen; Änderungen

  1. Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gera anzumelden. Dem Vorstand ist das Recht übertragen, etwaige Satzungsänderungen, die der Registerrichter für erforderlich hält oder das Finanzamt fordert, vorzunehmen.