zu Mitgliedsbeiträgen in Verbindung mit § 7 der Vereinssatzung und Festlegung der Mahngebühr (§ 6 Abs. 5 der Vereinssatzung), festgelegt bei der Mitgliederversammlung am 21.06.2025:
§ 1 Übergangsphase
Für die Mitglieder, deren Beitrittsdatum nach dem 10.06.2025 und vor dem 01.08.2025 liegt, ist Juli 2025 der erste Monat für den Beiträge zu zahlen sind.
Für alle Vereinsmitglieder des Spieletreff e.V. mit beglichenen Jahresmitgliedschaftsbeiträgen bis zum 10.06.2025 gilt die bisherige Kostenordnung bis Ende des Jahres fort.
§ 2 Arten der Mitgliedschaft und Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Erwachsene – Vollmitgliedschaft: 15 € pro Monat
(Vereinsmitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten)
- Erwachsene – Fördermitgliedschaft: 15 € + freiwilliger Förderbeitrag pro Monat
(Wie Vollmitgliedschaft, nur das freiwillig ein höherer Mitgliedsbeitrag zur Förderung des Vereins bezahlt werden kann)
- Erwachsene – Brettspielmitgliedschaft: 3 € pro Monat
(Vereinsmitgliedschaft, in der ausschließlich die Teilnahme an jenen Veranstaltungen inbegriffen ist, zu denen gleichzeitig alle Mitglieder eingeladen sind. Die Mitgliedschaft ist deutlich vergünstigt, da die Brettspielveranstaltungen in den Vereinsräumen für das ganze Jahr im Voraus durch den Verein festgelegt werden. Diese Veranstaltungen dienen auch der Öffentlichkeitsarbeit, werden also extern beworben und sind für Interessenten offen. Zu diesen Veranstaltungen bringen die im Verein befindlichen Brettspieler ihre eigenen Spiele mit und lassen Andere damit spielen.)
- Jugendliche – Vollmitgliedschaft: 3 € pro Monat
(wie die Erwachsenen – Vollmitgliedschaft, nur für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren ermäßigt)
- Inklusion – Vollmitgliedschaft: 3 € pro Monat
(für Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50)
Hinweise:
- Allgemeine Vereinsveranstaltungen stehen grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft, offen (siehe § 2 Absatz 3). Es besteht die Möglichkeit, dass für konkrete Veranstaltungen (ausschließlich) zur Kostendeckung extra Teilnahmegebühren erhoben werden. Gemeint sind hier nicht Veranstaltungen des Vereins im Zusammenhang mit Brettspielmitgliedschaft (unter § 2 Absatz 3).
- Alle Vereinsmitglieder sind bei der Mitgliederversammlung, insbesondere bei Abstimmungen und beim aktiven Wahlrecht gleichberechtigt, unabhängig von der Art der Mitgliedschaft. Passives Wahlrecht haben nur Erwachsene Mitglieder des Vereins.
- Die hier in § 2 aufgeführten Arten der Mitgliedschaften sind unabhängig von der Art der Mitglieder in § 4 Absatz 2 der Vereinssatzung.
§ 3 Ausnahmen
- Kinder unter 14 Jahren:
Beitragsfrei (ohne Mitgliedschaft), allerdings nur in Begleitung einer volljährigen Begleitperson mit Brettspiel- oder Vollmitgliedschaft, welche der Aufsichtspflicht für das Kind nachgeht. Hierzu ist ein Zettel mit der Erlaubnis dazu von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigtem auszufüllen und unterschrieben mitzubringen.
- Interessenten:
Die ersten 5 Besuche von Veranstaltungen/Aktivitäten innerhalb der Vereinsräume ist kostenfrei.
- Besucher:
Interessenten, die sich gegen eine Mitgliedschaft entscheiden können gegen eine Tagespauschale von 5 € an Veranstaltungen/Aktivitäten innerhalb der Vereinsräume teilnehmen.
§ 4 Zahlungsweise
Der Monatsbeitrag ist bis zum 10. des jeweiligen Monats per Dauerauftrag auf das Vereinskonto einzuzahlen. Im Betreff der Überweisung ist folgende Struktur einzuhalten (bitte eigenen Namen einfügen):
“Monatsbetrag Mitgliedschaftsart Vorname Nachname [Fördersumme]“
Hinweise:
- Die fett markierten Worte sind durch die eigene Mitgliedschaft (§ 2) und den eigenen Namen zu ersetzen. Bei Fördermitgliedschaft ist die Gesamtsumme der monatlichen Überweisung anzugeben.
- Der Wechsel in eine teurere Mitgliedschaft und der Wechsel von der Förder- zur Vollmitgliedschaft ist zum nächsten Monat möglich.
- Der Wechsel in eine günstigere Mitgliedschaft ist an die satzungsgemäßen Kündigungsfristen gebunden.
- Die Veränderung des Betrages der Fördermitgliedschaft oder der Wechsel zur Vollmitgliedschaft kann jederzeit zum nächsten Monat durchgeführt werden.
§ 5 Mahngebühren
Wird eine Mahnung gemäß § 6 Abs. 5 der Vereinssatzung erforderlich, ist der Verein berechtigt, vom jeweiligen Mitglied zusätzlich zu den Rückständen der Mitgliedsbeiträge eine Mahngebühr zu erheben. Die Mahngebühr wird hiermit auf 10 Euro festgelegt.
Warum kostet es überhaupt was?
Die eingenommen Gelder dienen:
- der Deckung organisatorischer Kosten (z. B. Versicherung, Ausgaben für Vereinsregister/Notar, Organisation/Bewerbung von Veranstaltungen)
- für die Bereitstellung der Räume und
- als Rückstellungen für satzungsgemäße Ausgaben und Investitionen.
Der Verein ist satzungsgemäß gemeinnützig.